Bürostuhl von der Steuer absetzen – Ratgeber
Ein guter Bürostuhl ist nicht billig – doch wer beruflich am Schreibtisch arbeitet, kann ihn oft von der Steuer absetzen. Ob im Homeoffice angestellt oder selbstständig: Der Bürostuhl zählt zu den Arbeitsmitteln und mindert damit unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerlast. Das macht die Anschaffung deutlich attraktiver.
Im Folgenden erklären wir, wann der Stuhl als Arbeitsmittel gilt, was für Arbeitnehmer und Selbstständige gilt, wie die GWG-Grenze funktioniert und welche Belege Sie aufbewahren sollten.
Bürostuhl als Arbeitsmittel
Steuerlich zählt ein Bürostuhl zu den Arbeitsmitteln – also Gegenständen, die überwiegend beruflich genutzt werden. Das ist die zentrale Voraussetzung: Wird der Stuhl ganz oder nahezu ausschließlich für die berufliche Tätigkeit verwendet, sind die Anschaffungskosten absetzbar.
Wichtig zu wissen: Anders als bei den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist der Bürostuhl als einzelnes Arbeitsmittel auch dann absetzbar, wenn Sie kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer haben. Selbst wer am Esstisch arbeitet, kann den beruflich genutzten Stuhl ansetzen.
Homeoffice & Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmer setzen Sie den Bürostuhl in der Anlage N der Steuererklärung als Werbungskosten an. Sie tragen die Anschaffungskosten bei den Arbeitsmitteln ein. Liegt der Preis innerhalb der GWG-Grenze, wird der volle Betrag im Jahr des Kaufs berücksichtigt.
Beachten Sie: Werbungskosten wirken sich erst aus, wenn sie zusammen mit anderen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen. Wer also ohnehin viele berufliche Ausgaben hat, profitiert besonders. Ein ergonomischer Stuhl fürs Homeoffice ist hier ein typisches Beispiel – passende Modelle finden Sie in unserem Ratgeber zu Homeoffice-Bürostühlen.
Selbstständige & GWG-Grenze
Selbstständige und Gewerbetreibende setzen den Bürostuhl als Betriebsausgabe an. Hier kommt die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) ins Spiel: Arbeitsmittel mit einem Netto-Anschaffungswert bis 800 Euro können im Jahr der Anschaffung sofort und in voller Höhe abgeschrieben werden.
Da die allermeisten Bürostühle unter dieser Grenze liegen, ist die sofortige Abschreibung der Regelfall. Nur bei teureren Premium-Stühlen über 800 Euro netto müssen die Kosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt (abgeschrieben) werden. Vorsteuerabzugsberechtigte Selbstständige ziehen zusätzlich die Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.
Beleg & Nachweis
- ✓Bewahren Sie die Rechnung oder den Kaufbeleg mit Datum, Betrag und Bezeichnung des Stuhls auf.
- ✓Achten Sie auf eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind.
- ✓Heben Sie Belege mehrere Jahre auf – das Finanzamt kann den Nachweis nachträglich verlangen.
- ✓Bei gemischter Nutzung dokumentieren Sie den beruflichen Anteil nachvollziehbar.
Fazit
Ein beruflich genutzter Bürostuhl lässt sich in der Regel steuerlich absetzen – bei Arbeitnehmern als Werbungskosten, bei Selbstständigen als Betriebsausgabe. Da die meisten Stühle unter der GWG-Grenze von 800 Euro netto liegen, ist die sofortige Absetzung im Kaufjahr der Normalfall. Wichtig sind die überwiegend berufliche Nutzung und ein ordentlicher Beleg. Für Ihren individuellen Fall lohnt sich der Rat eines Steuerberaters.